Jagdbedingungen

Volkstrauertag

Informationen zur Drückjagd: Jagdbedingungen Drückjagd

Information für Jagdgäste im Revier Grauer Kopf

 

Für das Jagdjahr 2022/2023 bestehen keine Jagdmöglichkeiten mehr.

 

Ansprechpartner

Gemeinde Heidenrod  (Fragen, weitere Details, Abstimmungen)

Tel.:  0160 / 92 16 80 02 (Revierleiter Tino Manthey),

Tel.:  06120 / 79 15 (Bürgermeister Volker Diefenbach)

Fax:    06120 / 79 55

E-Mail: tino.manthey@heidenrod.de; Info@heidenrod.de

 

 

Information für Jagdgäste im Eigenjagdrevier Geroldstein

 

Allgemeines

Das Eigenjagdrevier Geroldstein befindet sich im Bereich des Heidenroder Ortsteiles Geroldstein im Wispertal und erstreckt sich bis ins Naturschutzgebiet „Rabenlei und Ruhestein“ im unteren Herzbachtal. Es ist 99,55 ha groß. Das Revier liegt in einer Höhe von 200 m bis 380 m über NN mit überwiegend Steilhanglagen. Der Wald setzt sich zu 80 % aus Eichenbeständen mit Buche und Hainbuche und zu 20 % aus Nadelholzbeständen zusammen, deren Fichtenanteil sich nach Trockenjahren verbunden mit Borkenkäferbefall auflöst.

Das Revier ist beliebter Ausflugsbereich der örtlichen Bevölkerung. Auf die Belange der Bevölkerung ist immer Rücksicht zu nehmen. Auf der Nordgrenze des Revieres verläuft der Wisper-Trail „Dickschieder Wildwechsel“ als Teil des Premiumwanderwegenetzes um den Wispertaunussteig.

Im Revier kommen folgende Wildarten vor:

  • Rotwild
  • Muffelwild
  • Schwarzwild
  • Rehwild

 

 

Kaliber & Waffen

Um dem Tierschutz Rechnung zu tragen ist der Gemeinde Heidenrod vor Beginn der Jagdzeit ein Nachweis vorzulegen, dass ein Schießstand/Schießkino aufgesucht wurden um die Waffen auf Funktion und Treffsicherheit zu überprüfen.

Es wird von uns begrüßt, wenn Sie Büchsen führen, die Ihnen vertraut sind und dazu mindestens die Kaliber 7x64 bzw. 308 Winchester und stärker aufweisen.

Auf Grund der FSC-Zertifizierung der Gemeinde darf nur mit bleifreier Munition gejagt werden.

 

Ansprechpartner

Gemeinde Heidenrod  (Fragen, weitere Details, Abstimmungen)

Tel.: 0170 / 455 8259 (Revierleiterin Johanna Köhler),

06120 / 79 15 (Bürgermeister Volker Diefenbach)

Fax: 06120/ 79 55

E-Mail: johanna.koehler@heidenrod.de

 

 

 

Allgemeine Abschussrichtlinie                                                  Stand: 01.03.2022

 

 I. Jagdmöglichkeiten

 

Wegen der naturschutzfachlichen Ausrichtung der Jagd im Eigenjagdrevier Geroldstein als Wildtiermanagement gibt es nur sehr begrenzte Jagdmöglichkeiten.

Jagdgäste können sich im Eigenjagdrevier Geroldstein nur zu den revierübergreifenden Drückjagden auf das jeweils aktuell freigegebene Wild und auf Einzelabschüsse (Rothirsch Klasse I) bewerben.

 

 I.a. Drückjagd

Es finden zwei revierübergreifende Ansitzdrückjagden statt. Die genauen Termine stehen noch nicht fest. Sie werden aber im November und Dezember stattfinden.

Drückjagd November                                                100,-€ inkl. MwSt.

Drückjagd Dezember                                                100,-€ inkl. MwSt.

 

I.b. Rotwild-Hirsche

Klasse I: Hirsche ab 10 Jahre                                          2.500 € inkl. MwSt.

Bei Buchung und Kostenabrechnung bitten wir Sie, sich ausreichend zu informieren.

Bei Fehlabschüssen in den Klassen II & I werden auf das Abschussentgelt der Klasse I 50% Aufschlag berechnet.

Bereits ausgebucht!

 

 II. Wildarten

 

Rotwild-Hirsche

Klasse I: Hirsche ab 10 Jahre                                          2.500 € inkl. MwSt.

Bei Buchung und Kostenabrechnung bitten wir Sie, sich ausreichend zu informieren.

Bei Fehlabschüssen in den Klassen II & I werden auf das Abschussentgelt der Klasse I 50% Aufschlag berechnet.

 

 

 

 

 

III. Hinweise für die Jagdausübung, Allgemeine

     Geschäftsbedingungen, Unfallverhütungsvorschriften

 

 

Es gelten die unter Punkt I genannten und nachstehenden Hinweise für die Jagdausübung, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Unfallverhütungsvorschriften.

 

 

 

Hinweise für die Jagdausübung in der Regiejagd

der Gemeinde Heidenrod

 

Auszug aus der Unfallverhütungsvorschriften Jagd, UVV Jagd, Ausfertigungsdatum: 01.01.2000

 

§2 Waffen und Munition

(1) Es dürfen nur Schusswaffen verwendet werden, die den Bestimmungen des Waffengesetzes entsprechen und nach dem Bundesjagdgesetz für jagdliche Zwecke zugelassen sind. Die Waffen müssen funktionssicher sein und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

Durchführungsanweisung zu Absatz 1
1. Eine Waffe ist z. B. funktionssicher, wenn sie zuverlässig gesichert werden kann, ihr Verschluss dicht ist und wenn sie keine Laufaufbauchungen, Laufdellen oder die Funktionssicherheit beeinträchtigende Rostnarben aufweist.
2. Keine bestimmungsgemäße Verwendung ist z. B. die Benutzung der Waffe zum
- Niederhalten von Zäunen beim Übersteigen,
- Aufstoßen von Hochsitzluken,
- Erschlagen des Wildes.
3. Auf die einschlägigen Bestimmungen
- des Waffengesetzes (WaffG),
- der Verordnungen zum Waffengesetz (WaffV),
- der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (Waff VwV),
- des Bundesjagdgesetzes (BJG)
wird hingewiesen.

(2) Es darf nur die für die jeweilige Schusswaffe bestimmte Munition in einwandfreiem Zustand verwendet werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 2

  1. Hinweise auf die verwendbare Munition geben z. B. die Angaben auf der Schusswaffe.
    2. In nicht einwandfreiem Zustand ist z. B. feucht gewordene Munition, selbst wenn sie getrocknet wurde.

(3) Auch nicht gewerbsmäßig hergestellte Munition muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Durchführungsanweisung zu Absatz 3
1. Hierzu gehört z. B. wiedergeladene Munition.
2. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes wird hingewiesen.

(4) ff ….

§3 Ausübung der Jagd

(1) Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein. Die Laufmündung ist stets - unabhängig vom Ladezustand - in eine Richtung zu halten, in der niemand gefährdet wird. Nach dem Laden ist die Waffe zu sichern.

(2) Eine gestochene Waffe ist sofort zu sichern und zu entstechen, falls der Schuss nicht abgegeben wurde.

(3) Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die Schusswaffe entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein.

(4) Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird.
Durchführungsanweisung zu Absatz 4
Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn
- Personen durch Geschosse oder Geschossteile verletzt werden können, die an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen, Wasserflächen oder am Wildkörper abprallen oder beim Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt werden,
- beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist.

(5) ff …