Hinweise:
1. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden.
2. Verstöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.
3. Bei Verletzung der Meldepflicht muss mit einer Veranlagung für die Haltung eines gefährlichen Hundes gerechnet werden. Die Gemeinde ist zur Überprüfung vor Ort gemäß § 210 Abgabenordung berechtigt.
4. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt.
Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
5. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.
6. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.
Die vorstehenden Hinweise habe ich zur Kenntnis genommen und erkläre, durch das Absenden des Formulares, wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.
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